reich, bei denen die Ermittlungsbehörden in planvoller Weise Lockspit- zel in das kriminelle Umfeld einzuschleusen, um dort als Scheinkäufer oder Scheinverkäufer Verdächtige zum Handel mit Betäubungsmitteln zu animieren2. Gerade bei Betäubungsmittelstraftaten tritt aber der Er- folg des „Handeltreibens” i.S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, das als jede auf Umsatzerzielung gerichtete Tätigkeit definiert wird3, sehr schnell ein. Dass es hier nicht zum Eintritt des Erfolges kommen soll, lässt sich schwer begründen. Dies gilt entsprechend für eine Vielzahl anderer
Birincil Dil | ger |
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Bölüm | Ceza ve Ceza Muhakemesi Hukuku |
Yazarlar | |
Yayımlanma Tarihi | 23 Ağustos 2014 |
Gönderilme Tarihi | 23 Ağustos 2014 |
Yayımlandığı Sayı | Yıl 2014 Cilt: 2 Sayı: 1-2 |