Im türkischen Recht finden sich einige
Disziplinarmaßnahmen, die im Rahmen der Durchführung einer richterlichen
Tätigkeit von Rechtsprechungsorganen getroffen werden können. Diese Maßnahmen
können vorsehen, dass Personen aus dem Sitzungssaal entfernt werden, gegen sie
ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft verhängt wird. Während ein Teil der
Disziplinarmaßnahmen vorbeugenden Charakter hat, besitzt der andere Teil,
insbesondere solche Maßnahmen, die zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes
bestimmt sind, einen bestrafenden Charakter. Obwohl diese Disziplinarmaßnahmen
von Rechtsprechungsorganen getroffen werden, stellen sie Verwaltungsmaßnahmen,
mit anderen Worten, eine die Verwaltung der Gerichte betreffenden Maßnahmen
dar. Einige dieser Disziplinarmaßnahmen im türkischen Recht sind aus
unterschiedlichen Gründen rechtswidrig. Dass die betroffenen Personen vor der
Verhängung einer disziplinarrechtlichen Maßnahme nicht angehört werden, stellt
einen Rechtswidrigkeitsgrund dar, falls gegen sie kein Rechtsweg eröffnet ist.
Gemäß Art. 125 und 36 der türkischen Verfassung ist die Eröffnung des Rechtswegs
gegen diese Maßnahmen notwendig, denn sie sind keine spruchrichterlichen,
sondern die Verwaltung der Gerichte betreffenden Entscheidungen. Deshalb sind
Disziplinarmaßnahmen, gegen die kein Rechtsweg eröffnet ist, verfassungswidrig.
Ebenfalls verstößt § 49 Abs. 1 des türkischen Zivilprozessgesetzes (Gesetz Nr.
6100), wonach gegen den Kläger ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, wenn die
Schadensersatzklage, die wegen der spruchrichterlichen Tätigkeit der Richter
gegen den Staat erhoben wurde, durch ein Sachurteil abgewiesen wird, gegen die
Rechtsschutzgarantie. Dagegen ist das Treffen der Disziplinarmaßnahme durch die
Richter, die das Verfahren eingeleitet haben, nicht rechtswidrig. Das gilt auch
dann, wenn die Richter persönlich von der rechtswidrigen Handlung, die der
Grund der Disziplinarmaßnahme ist, betroffen sind. Auch die Freiheitsentziehung
durch eine Disziplinarmaßnahme stellt keinen Verstoß gegen die Verfassung dar.
Disziplinarrecht disziplinarrechtliche Maßnahmen verwaltungsrechtliche Maßnahmen Rechtsprechungsorgane Rechtmäßigkeit
Subjects | Law in Context |
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Other ID | JA66UF54JT |
Journal Section | Articles |
Authors | |
Publication Date | April 19, 2015 |
Published in Issue | Year 2014 Volume: 19 Issue: 30-31 |