In dem folgenden Beitrag werden zunächst die Divergenzen zwischen der Rechtsprechung des BGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Einsatz verdeckter Ermittler, insbesondere im Falle der Tatprovokation, herausgestellt. Schon seit dem Jahr 2000, im Anschluss an die Leitentscheidung Texeira de Castro gegen Portugal, weicht der BGH von der EGMR-Rechtsprechung bei der Frage der Tatprovokation ab, legt seine eigene Rechtsprechung aber wiederholt als EGMR-konform aus. Im Laufe der letzten Jahre hat sich der EGMR bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob ein Fall staatlicher Tatprovokation mit Art. 6 EMRK vereinbar sei. Die dabei entwickelten Grundsätze und Kriterien hat er im Urteil Bannikova gegen Russland leitsatzartig zusammengefasst.1 Hier soll der Frage nachgegangen werden, ob nach diesen Konkretisierungen die Argumentation des BGH, nach der die Strafzumessungslösung mit Art. 6 I EMRK vereinbar sei, noch haltbar ist
Primary Language | ger |
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Journal Section | Ceza ve Ceza Muhakemesi Hukuku |
Authors | |
Publication Date | August 23, 2014 |
Submission Date | August 23, 2014 |
Published in Issue | Year 2014 Volume: 2 Issue: 1-2 |