1. Die Übertragung von Bankdarlehen ist von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung. Sie ermöglicht eine Refinanzierung und Risikosteuerung von Kreditinstituten und hat in diesem Sinne auch einen positiven gesamtwirtschaftlichen Effekt. Allerdings sind die Forderungserwerber nicht daran gehindert, die Darlehensforderungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen gegen den Darlehensnehmer durchzusetzen. Darauf hat das Risikobegrenzungsgesetz von 2008 reagiert.
2. a) Bankdarlehen können im Wege der Einzel- und Gesamtnachfolge übertragen werden. Die Einzelnachfolge erfolgt durch Abtretung der Darlehensforderungen nach §§ 398 ff. BGB. Gestaltungsmöglichkeiten der Gesamtnachfolge sind die Verschmel-zung und die Spaltung, namentlich die Abspaltung und Ausgliederung von Darlehen-sportfolien.
b) Das deutsche Recht zeichnet sich durch besonders liberale Abtretungsvorschriften aus. Die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers (Schuldners) werden insbe-sondere dadurch geschützt, dass er mit dem Darlehensgeber nach § 399 Alt. 2 BGB eine Abtretungsbeschränkung vereinbaren kann.
c) Die massive rechtspolitische Kritik an vertraglichen Abtretungsbeschränkungen hat zur Schaffung einer Ausnahme für unternehmerische Forderungen geführt, die auf Grundlage des § 354a Abs. 1 S. 1 HGB trotz Verstoßes gegen ein Abtretungsverbot wirksam übertragen werden können.
d) Im Zuge der Finanzkrise wurde durch das Risikobegrenzungsgesetz eine Rückaus-nahme für Bankdarlehen geschaffen, für welche eine Abtretungsbeschränkung nach § 399 Alt. 2 BGB wirksam vereinbart werden kann. Das gilt allerdings nicht für Banken, die nur als Zwischenerwerber fungieren, und auch nicht für gegen die öffentliche Hand gerichtete Darlehensforderungen. Zudem ist die Vorschrift in rechtspolitischer Hinsicht verfehlt.
e) Weder das Bankgeheimnis noch datenschutzrechtliche Vorgaben stehen einer wirk-samen Abtretung von Bankdarlehen entgegen.
3. a) Durch Verschmelzung und Spaltung kann eine Gesamtheit von Darlehensforde-rungen im Wege der (partiellen) Gesamtnachfolge vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Ein-zelnachfolge erfüllt sein müssen.
b) Das umwandlungsrechtliche Spaltungsrecht ist beherrscht vom Prinzip der Spal-tungsfreiheit. Danach können auch einzelne Darlehensforderungen abgespalten oder ausgegliedert werden.
c) Rechtsgeschäftliche Abtretungsbeschränkungen iSd. § 399 Alt. 2 BGB stehen weder der Verschmelzung und Aufspaltung noch der Abspaltung und Ausgliederung entge-gen.
d) Die von der Gesamtnachfolge mittelbar betroffene Vertragspartei kann sich durch Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB ausnahmsweise von der vertragli-chen Bindung lösen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung sind allerdings die Schutzinstrumente des Umwandlungsrechts ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass eine außerordentliche Kündigung stets ultima ratio sein muss.
e) Datenschutz und Bankgeheimnis stehen einer Gesamtnachfolge in Bankdarlehen nicht entgegen.
Übertragung Finanzkrise Risikosteuerung Risiko-begrenzungsgesetz Einzelnachfolge Gesamtnachfolge Abtretung Verschmelzung Spal-tung Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung Abtretungsbeschränkung Bankgeheimnis Bankdarlehen
1. Die Übertragung von Bankdarlehen ist von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung. Sie ermöglicht eine Refinanzierung und Risikosteuerung von Kreditinstituten und hat in diesem Sinne auch einen positiven gesamtwirtschaftlichen Effekt. Allerdings sind die Forderungserwerber nicht daran gehindert, die Darlehensforderungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen gegen den Darlehensnehmer durchzusetzen. Darauf hat das Risikobegrenzungsgesetz von 2008 reagiert.
2. a) Bankdarlehen können im Wege der Einzel- und Gesamtnachfolge übertragen werden. Die Einzelnachfolge erfolgt durch Abtretung der Darlehensforderungen nach §§ 398 ff. BGB. Gestaltungsmöglichkeiten der Gesamtnachfolge sind die Verschmel-zung und die Spaltung, namentlich die Abspaltung und Ausgliederung von Darlehen-sportfolien.
b) Das deutsche Recht zeichnet sich durch besonders liberale Abtretungsvorschriften aus. Die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers (Schuldners) werden insbe-sondere dadurch geschützt, dass er mit dem Darlehensgeber nach § 399 Alt. 2 BGB eine Abtretungsbeschränkung vereinbaren kann.
c) Die massive rechtspolitische Kritik an vertraglichen Abtretungsbeschränkungen hat zur Schaffung einer Ausnahme für unternehmerische Forderungen geführt, die auf Grundlage des § 354a Abs. 1 S. 1 HGB trotz Verstoßes gegen ein Abtretungsverbot wirksam übertragen werden können.
d) Im Zuge der Finanzkrise wurde durch das Risikobegrenzungsgesetz eine Rückaus-nahme für Bankdarlehen geschaffen, für welche eine Abtretungsbeschränkung nach § 399 Alt. 2 BGB wirksam vereinbart werden kann. Das gilt allerdings nicht für Banken, die nur als Zwischenerwerber fungieren, und auch nicht für gegen die öffentliche Hand gerichtete Darlehensforderungen. Zudem ist die Vorschrift in rechtspolitischer Hinsicht verfehlt.
e) Weder das Bankgeheimnis noch datenschutzrechtliche Vorgaben stehen einer wirk-samen Abtretung von Bankdarlehen entgegen.
3. a) Durch Verschmelzung und Spaltung kann eine Gesamtheit von Darlehensforde-rungen im Wege der (partiellen) Gesamtnachfolge vom übertragenden auf den über-
nehmenden Rechtsträger übertragen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Ein-zelnachfolge erfüllt sein müssen.
b) Das umwandlungsrechtliche Spaltungsrecht ist beherrscht vom Prinzip der Spal-tungsfreiheit. Danach können auch einzelne Darlehensforderungen abgespalten oder ausgegliedert werden.
c) Rechtsgeschäftliche Abtretungsbeschränkungen iSd. § 399 Alt. 2 BGB stehen weder der Verschmelzung und Aufspaltung noch der Abspaltung und Ausgliederung entge-gen.
d) Die von der Gesamtnachfolge mittelbar betroffene Vertragspartei kann sich durch Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB ausnahmsweise von der vertragli-chen Bindung lösen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung sind allerdings die Schutzinstrumente des Umwandlungsrechts ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass eine außerordentliche Kündigung stets ultima ratio sein muss.
e) Datenschutz und Bankgeheimnis stehen einer Gesamtnachfolge in Bankdarlehen nicht entgegen.
Übertragung Finanzkrise Risikosteuerung Risiko-begrenzungsgesetz Einzelnachfolge Gesamtnachfolge Abtretung Verschmelzung Spal-tung Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung Abtretungsbeschränkung Bankgeheimnis Bankdarlehen Datenschutz
Journal Section | Articles |
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Publication Date | September 20, 2017 |
Submission Date | October 4, 2017 |
Published in Issue | Year 2017 Volume: 3 Issue: 1 |