Abstract
Sonderprilfung ist eine Mafinahnıe insbesonılere filr die Kapitalgeseüschaften, Vnredlichkeiten ıınd Vorschriftsverletzungen bei der Geschâftsfiihrung aufzudecken. Daher haben die Gesetzgeber mit der Entscheidung iiber Bestellııng eines Sonderpriifers die Hauptversammlung einer Aktiengeseüschaft ermilclıtigt ıınd daneben mirden den Minderheitsaktionaren trotz negativer HV-Entscheidung ein diesbeziigliches gerichtliches Antragsrecht zugebilligt. İn dieser Abhandlung ıverden die Regelııngen naclı dem österreichischen Aktienrecht, die mit den deutschen Bestimmungen (§§ 142 bis 147 AktG) ıvesentlich gleich sind, erlitutert. Damı werden ab Resümee die Amvendımgsmöglichkeiten der österreichischen Bestimmungen iiber Gesetzesliicke beziiglich der Sonderprilfung nach dem tiirkischen Handebgesetz eniuihnt.