HUKUK DEVLETİ VE TERÖR
Öz
Anahtar Kelimeler
Kaynakça
- Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 : BGBl I S. 78, metinde LuftSiG olarak kısaltılacak.
- § 14 – (1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. (2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. (4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. ...
- “GG“ Alman Anayasası’nın kendi dilindeki kısaltılması olup metinde de bu anlamda kullanılacaktır.
- BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006, Absatz-Nr. (1 - 156), http://www.bverfg.de/ entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html
- Kararlarla ilgili olarak parantez içinde verdiğimiz rakamlar karar metnindeki kenar numaralarını ifade etmektedir.
- “Der Deutsche BundeswehrVerband”
- “Die Vereinigung Cockpit”
- “Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation UFO”
Ayrıntılar
Birincil Dil
Türkçe
Konular
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Bölüm
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Yazarlar
Fazıl Sağlam
Bu kişi benim
Yayımlanma Tarihi
1 Mart 2007
Gönderilme Tarihi
31 Temmuz 2014
Kabul Tarihi
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Yayımlandığı Sayı
Yıl 2007 Cilt: 62 Sayı: 03
Cited By
Sophia Kişi midir?
Marmara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Hukuk Araştırmaları Dergisi
https://doi.org/10.33433/maruhad.665527