grundsätzlich durch das Staatsangehörigkeitsprinzip bestimmt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 tIPRG bestimmt insoweit, dass das auf die Scheidung anzuwendende Recht sich grundsätzlich nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten richtet. Fehlt eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 1. HS tIPRG). Fehlt
Birincil Dil | Türkçe |
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Bölüm | Makaleler |
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Yayımlanma Tarihi | 1 Haziran 2013 |
Yayımlandığı Sayı | Yıl 2013 Cilt: 8 Sayı: Özel |