Der straftatbestand der folter (§§ 94, 95 des Türkischen stgb)
Öz
Die Folter ist im dritten Abschnitt des zweiten Teiles im zweiten Buch des türkischen StGB bei den Straftatbeständen gegen Personen unter der Überschrift “Folter und Quälerei” in den §§ 94 und 95 geregelt. In der türkischen Verfassung ist in Art. 17 Abs. 3 festgehalten, daß “niemand gefoltert und gequält werden darf; niemand darf mit einer Strafe belegt werden, die nicht mit
der Würde des Menschen vereinbar ist”. Der Foltertatbestand ist eine Auswirkung dieser verfassungsrechtlichen Norm1 und wird in der Lehre generell als “Foltertatbestand” bezeichnet2 .
Anahtar Kelimeler
Kaynakça
- Die Grundform des Straftatbestandes sah in dem Vorentwurf aus dem Jahr 1997 in § 139 und in § 140 des Entwurfes von 2000 eine Strafandrohung von drei bis zu sechs Jahren vor. Somit ist die Strafandrohung in dem Gesetz mit der Nummer 5237 höher als in den Entwürfen
- Siehe für die Übersetzung des § 95 des neuen türkischen Strafgesetzbuches, Tellenbach, S. 77-78.
Ayrıntılar
Birincil Dil
Almanca
Konular
Hukuk
Bölüm
Konferans Bildirisi
Yazarlar
Mehmet Emin Artuk
Bu kişi benim
Yayımlanma Tarihi
1 Şubat 2011
Gönderilme Tarihi
16 Ağustos 2014
Kabul Tarihi
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Yayımlandığı Sayı
Yıl 2011 Cilt: 17 Sayı: 1-2