Mit der Vollstreckungsabwehrklage (oder: Vollstreckungsgegenklage)
nach § 767 der deutschen Zivilprozessordnung1
kann der
Vollstreckungsschuldner geltend machen, dass die urteilsmäßig titulierte
Forderung nicht mehr bestehe, und hierdurch erwirken, dass das Gericht die
Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch rechtsgestaltendes Urteil für
unzulässig erklärt2
. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hierfür hat der
Schuldner aber nur dann, wenn die Vollstreckung des Gläubigers aus dem
Titel droht. Ist dies nicht mehr der Fall, weil die Vollstreckung insgesamt
beendet ist – d.h. wenn der Gläubiger aus dem Erlös einer im
Vollstreckungsverfahren durchgeführten Zwangsverwertung oder durch eine
zur Abwendung der Vollstreckung erfolgte freiwillige Leistung hinsichtlich
seines vollstreckbaren Anspruchs einschließlich der Kosten befriedigt
worden ist und das Vollstreckungsorgan dem Schuldner deshalb nebst einer
Quittung die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt hat –, so entfällt
hiermit zugleich das Rechtsschutzbedürfnis für die
Vollstreckungsabwehrklage3
. Eine ggf. bereits erhobene
Vollstreckungsabwehrklage wird also unzulässig und müsste durch den
klagenden Vollstreckungsschuldner an sich zur Vermeidung der
Klageabweisung für erledigt erklärt werden. Der Schuldner kann freilich den
Rechtsstreit fortsetzen und zu diesem Zweck seinen Klageantrag auf
Rückzahlung des Erlangten (bzw. auf Zahlung von Schadensersatz)4
umstellen5
. Hierfür hat sich in der jüngeren Vergangenheit in der deutschen
Rechtsprechung6
und Literatur7
der Begriff der „verlängerten
Vollstreckungsabwehrklage“ etabliert; er soll zugleich die von vornherein
selbständig erhobene Klage auf Rückzahlung des durch die Vollstreckung
Erlangten erfassen.
Birincil Dil | İngilizce |
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Bölüm | Araştırma Makalesi |
Yazarlar | |
Yayımlanma Tarihi | 1 Temmuz 2014 |
Yayımlandığı Sayı | Yıl 2014 Cilt 16 Özel Sayı |
Dokuz Eylül Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi
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